




Halloween steht vor der Tür und kann für Markeninhaber ein großes Geschäft sein. Laut der jährlichen Umfrage der National Retail Federation, die von Prosper Insights & Analytics durchgeführt wurde, werden die Verbraucherausgaben für Halloween-Artikel in den Vereinigten Staaten in diesem Jahr voraussichtlich ein Allzeithoch von 10,14 Milliarden US-Dollar erreichen, gegenüber 8,05 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020.
Eine Marke ist nicht nur ein Mittel zur Sicherung und zum Schutz eines Markennamens, sondern auch ein wertvolles Wirtschaftsgut. Daraus folgt, dass es eine Nachfrage nach Markenbesitz und der Eintragung von beliebten Urlaubsnamen geben würde - aber ist der Besitz eines Urlaubsnamens überhaupt möglich?
In diesem Artikel befassen wir uns mit den geltenden Rechtsvorschriften zur Markeneintragung von Feiertagsnamen, untersuchen die markenrechtlichen Aktivitäten rund um das Oktoberfest und Halloween und decken einige markenrechtliche „Tricks and Treats“ auf.
Kann man den Namen eines Feiertags als Marke eintragen lassen?
Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass Marken für Waren und Dienstleistungen, die mit Halloween und anderen Feiertagsbezeichnungen in Verbindung stehen, sehr gefragt sind.
Nach dem Markenrecht ist es möglich, jeden Feiertagsnamen als Marke eintragen zu lassen, wenn Sie diesen Namen zum Verkauf oder zur Werbung für Ihre Waren oder Dienstleistungen verwenden – sofern er für den relevanten Verbraucher unterscheidungskräftig ist.
Bei Feiertagsbezeichnungen kann es schwierig sein, in den Nizza-Klassen das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft zu erreichen, wie die hier aufgeführten abgelehnten Anmeldungen in den Klassen 41 (Bildung und Unterhaltung) und 25 (Bekleidung) für die Wortmarke HAPPY HALLOWEEN zeigen – 32 % davon wurden für ungültig erklärt.

Um zu vermeiden, dass eine Markenanmeldung bereits zu Beginn des Verfahrens von einer Markenbehörde aus absoluten Eintragungshindernissen abgelehnt wird, ist es unerlässlich, eine Markenrecherche – einschließlich Knockout-, Ähnlichkeits- und Freigaberecherchen – durchzuführen, um unter anderem sicherzustellen, dass Ihre Marke von der von Ihnen gewählten Behörde als unterscheidungskräftig und nicht als rein beschreibend „behandelt“ wird.
Oktoberfest
Neben Halloween ist das internationale Bierfest Oktoberfest ein weiteres beliebtes (und lukratives) Ereignis, das jeden Herbst stattfindet. Obwohl das Oktoberfest 2021 aufgrund der weltweiten Pandemie in diesem Jahr nicht stattfand, strömten bei der letzten Veranstaltung am 21. September 2019 über sechs Millionen Menschen nach München, um das weltweit größte Volksfest (Bierfest und Wanderjahrmarkt) zu besuchen. Das Oktoberfest ist seit 1810 Teil der bayerischen Kultur und ein Begriff, der weltweit bekannt ist und vermarktet wird.
Seit dem 31. August 2020 ist der Begriff „Oktoberfest“ in der Europäischen Union für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren in verschiedenen Klassen geschützt, darunter Schmuck, Spielzeug, Bierkrüge, Bekleidung, Tourismuswerbung, Hoteldienstleistungen und mehr.

Aktivitäten rund um das Halloween-Markenzeichen
Es gibt eine erschreckend hohe Zahl von Markenanmeldungen, die den Begriff „HALLOWEEN“ enthalten – aber wer hätte gedacht, dass dieses Fest in Japan so groß ist? Das JPO ist mit 17,6 % der eingereichten gültigen Marken die führende Behörde, gefolgt vom USPTO (15,1 %) und dem chilenischen INAPI (7,1 %).
Top-Produktbeschreibungen
Angesichts der vielen süßen Leckereien wie Schokoriegel, die an Halloween gegessen werden, ist es kein Wunder, dass die häufigste Produktbeschreibung – Süßigkeiten (Bonbons), Schokoriegel und Kaugummi (14,9 %) – in der Nizza-Klasse 30 (Grundnahrungsmittel) zu finden ist.
Obere Eigentümer
Carozzi SA (Chile) führt derzeit die Liste der häufigsten Anmelder mit der höchsten Anzahl an Markenanmeldungen (5,6 %) an, gefolgt von Sanrio Co Ltd aus Japan (5,3 %) und dem spanischen Unternehmen Perfumes y Diseño Comercial, SL (3,7 %).
Marken-Tricks und Leckereien
Bei der Suche nach gültigen Marken, die die Warenbezeichnung „Halloween“ enthalten, findet sich die wohl überraschendste Warenbezeichnung unter den Top Ten in Klasse 25 (Bekleidung) unter„Bademode“. Sie belegt den achten Platz auf der Liste und ist in 74,8 % aller eingereichten Anmeldungen zu finden.

Ich habe mir drei beliebte Halloween-Leckereien dieses Jahres angesehen und auch ihre typischen Aktivitäten unter die Lupe genommen!
- Tintenfisch-Spiel™
„Squid Game“ ist seit dem 17. September auf Netflix zu sehen und hat sich mittlerweile zu einem der größten Trends der Popkultur entwickelt. Die Figuren kämpfen um einen Geldpreis, indem sie an Herausforderungen teilnehmen, die auf klassischen koreanischen Kinderspielen basieren. Die Kostümabteilung der Serie hat einige auffällige „Squid Game“-Kostüme entworfen – die dieses Halloween sicher im Mittelpunkt stehen werden!
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels zeigt unser Business-Intelligence-Tool ExaMatch™ 16 Markenanmeldungen in Klasse 25 (Bekleidung) an – von denen nur eine gültig ist. 43,8 % dieser Anmeldungen enthalten die Warenbezeichnung „Maskenkostüme“.
Der größte Rechteinhaber ist Netflix Studios LLC (50 %). Daraus folgt, dass die Vereinigten Staaten an erster Stelle der Liste der Länder mit den größten Rechteinhabern stehen. Die Republik Korea belegt auf dieser Liste den sechsten Platz, wobei die Marke des Rechteinhabers 최홍석 [choehongseog] bei der südkoreanischen Patent- und Markenbehörde KIPO zur Eintragung angemeldet ist:

- Scaremix™.
Viele Kinder freuen sich über Gummibonbons in ihren „Süßes oder Saures“-Tüten, und eine der bekanntesten Marken ist Haribo, die ein spezielles Halloween-Sortiment herausbringt, darunter „Scaremix“ und „Trick or Treat“.
Der Markeninhaber Rigo Trading S.A. (für Haribo) hält derzeit fünf gültige SCAREMIX-Marken; die allererste Anmeldung wurde von ihm am 6. September 2018 beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum (BOIP) in Klasse 30 (Grundnahrungsmittel) unter der Warenbezeichnung „Süßwaren“ eingereicht.
- Monster™
Eltern kleiner Kinder brauchen an diesem Halloween vielleicht das eine oder andere Energy-Drink, und die passend benannte Marke „Monster“ könnte eine sein, nach der sie greifen.
Bei der Suche nach dem Markentext „MONSTER“ in ExaMatch™, gefiltert nach Klasse 32 (Erfrischungsgetränke), werden knapp viertausend Marken angezeigt. Durch die Eingrenzung der Suche auf den Inhaber „Monster Energy Company“ verringert sich die Anzahl der gefundenen Marken um 70 %.
Von ExaMatch™ abgerufene Daten

Was die Anmeldetrends betrifft, so wurden die ersten vier Anmeldungen im Jahr 2002 eingereicht, und 2012 wurde mit 354 eingereichten Markenanmeldungen ein Höchststand erreicht. Bislang wurden in diesem Jahr 91 Anmeldungen von diesem Inhaber eingereicht – die jüngste davon am 2. September 2021 beim peruanischen INDECOPI. Die drei führenden Ämter sind das UKIPO (6,8 %), dicht gefolgt vom USPTO (6,7 %) und dem EUIPO (5,9 %).
Abschließende Überlegungen
Zwar bieten die Einkaufsveranstaltungen der Weihnachtssaison zu dieser Jahreszeit – wie Halloween, Black Friday und Cyber Monday – seriösen Marken hervorragende Chancen, doch bergen sie auch das Risiko einer erhöhten Zahl von Verstößen gegen das geistige Eigentumsrecht.
Im Jahr 2021 werden Schnäppchenjäger, die Online-Plattformen nach den besten Angeboten durchforsten, auch eine Vielzahl von Angeboten für gefälschte Produkte vorfinden. Da soziale Medien und Online-Marktplätze immer beliebter werden, nutzen auch Fälscher und Urheberrechtsverletzer diese Plattformen, um mehr Käufer anzulocken.
Ob zu den Feiertagen oder zu jeder anderen Jahreszeit: Der Schutz Ihrer Marken durch Eintragung ist nur der erste Schritt Ihrer Markenschutzstrategie. In der heutigen digitalen Welt, in der alles rund um die Uhr verfügbar ist, ist es von entscheidender Bedeutung, Ihre Marken zu pflegen und auf potenziell rechtsverletzende Anmeldungen sowie auf missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu überwachen.
Lassen Sie nicht zu, dass Fälscher Ihre Kunden in dieser Weihnachtszeit betrügen!
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HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE:
*Dies ist ein informativer Meinungsbeitrag des Autors. Die in diesem Artikel geäußerten Ansichten und Meinungen sind die des Autors und geben nicht unbedingt die offizielle Politik oder die Standpunkte von Corsearch oder dessen Kunden wieder.
*Die oben genannten Marken und Logos stehen in keiner Verbindung zu Corsearch und sind nicht dessen Eigentum; sie werden lediglich zu Illustrationszwecken als öffentlich zugängliche Informationen der jeweiligen Markenämter verwendet.
*Die Auflistung der Marken impliziert keine Beziehung zu Corsearch oder seinen verbundenen Unternehmen.
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