




Von Michael Sweeney, Direktor für Dienstleistungserbringung und Rechtsberatung bei Corsearch
Wichtigste Neuerungen:
- Das lang erwartete Urteil des EuGH im Markenrechtsstreit zwischen dem Luxusgüterkonzern Coty und Amazon
- Die Lagerung gefälschter Waren durch Amazon stellt keine Markenrechtsverletzung dar
- Viele Aspekte der Rolle von Amazon beim Angebot von Fälschungen wurden nicht untersucht und sind weiterhin umstritten
Die globale E-Commerce-Plattform Amazon haftet nicht für die „bloße Lagerung“ von gefälschten Waren in ihren Lagern, wie aus einem Urteil hervorgeht, das am 2. April 2020 vom Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“)
Durch die bloße Lagerung gefälschter Waren verfolgte Amazon nicht „das Ziel, Waren zum Verkauf anzubieten oder sie in Verkehr zu bringen“, und hatte die Marken von Coty nicht „in seiner eigenen kommerziellen Kommunikation“ verwendet. Die Marken von Coty wurden daher nicht verletzt.
Auf den ersten Blick stellt diese Entscheidung einen Rückschlag für Marken im andauernden Kampf um den Schutz ihrer Marken im Internet dar. Doch wie bei allen Rechtsfällen, bei denen es um Marken geht, steckt der Teufel im Detail…
Hintergrund
Coty verklagte Amazon wegen Verletzung der Davidoff-Marke. Coty vertrat (weitgehend) den Standpunkt, dass die Praxis von Amazon, gefälschte Davidoff-Düfte (im Namen von Drittverkäufern) zu lagern und zu versenden, eine Haftung wegen Markenverletzung begründe.
Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht befanden, dass Amazon die Waren nicht mit der Absicht gelagert habe, sie selbst zu verkaufen (das Unternehmen handelte im Auftrag Dritter), und dass es die Marke „Coty“ nicht tatsächlich im markenrechtlichen Sinne verwendet habe (ein wesentlicher Bestandteil des Prüfungsmaßstabs für eine Markenverletzung). Amazon für eine Verletzung haftbar zu machen, von der es keine Kenntnis hatte, würde eine zu weitreichende Ausweitung der Haftung bedeuten.
Unbeeindruckt davon ersuchte Coty den EuGH um Stellungnahme zu der folgenden, eng umrissenen Frage:
"Lagert eine Person, die für einen Dritten Waren, die Markenrechte verletzen, aufbewahrt, ohne von dieser Verletzung Kenntnis zu haben, diese Waren zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) EUMV, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Waren anzubieten oder in Verkehr zu bringen".
Die Schlussanträge des Generalanwalts (Dezember 2019) deuteten stark darauf hin, dass Amazon unter diesen Umständen möglicherweise haftbar sein könnte (wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass, wenn eine Partei aktiv zur Verbreitung rechtsverletzender Waren beiträgt – beispielsweise durch das Fulfillment-Programm von Amazon –, die gesetzlichen Bestimmungen über die Lagerung von Waren zum Zwecke ihres Inverkehrbringens zur Anwendung kommen).
Urteil
Das Urteil vom 2. April 2020 kommt daher etwas überraschend und scheint dem Trend zu einer verschärften Haftung von Plattformen (insbesondere in den Fällen Birkenstock gegen Amazon, Louboutin gegen Amazon Europe und PVH gegen Facebook) entgegenzulaufen.
Es konzentriert sich eng auf den Gedanken, dass Amazons Praxis der Lagerung von mit Marken versehenen Waren eine "Benutzung" der Marke darstellt, wenn sie "das Ziel verfolgt, die Waren in Verkehr zu bringen". Ist dies nicht der Fall, so liegt keine Benutzung der Marke durch Amazon vor. Das Zeichen wird auch nicht im Rahmen der "kommerziellen Kommunikation" von Amazon benutzt.
Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass Amazon die Markenrechte von Coty nicht verletzt.
Auswirkungen
Zwar hat Amazon das Ergebnis (wie zu erwarten war) als durchschlagenden Sieg gewertet (und über seine Pressekanäle erklärt, dass das Unternehmen„weiterhin massiv in die Bekämpfung von Missbrauchern investiert und sich dafür einsetzt, Fälschungen vollständig zu beseitigen“), doch können Markeninhaber und Verbraucher dennoch einen gewissen Trost daraus ziehen. Amazon hat durch dieses Urteil keineswegs freie Hand erhalten.
Zunächst wurde dem EuGH eine eng gefasste, genau umrissene Frage vorgelegt, und er achtete darauf, eine ebenso eng gefasste, genau umrissene Antwort zu geben (die sich auf die Lagerungsmodalitäten für bestimmte Waren konzentrierte, die von einem bestimmten Verkäufer auf dem Amazon Marketplace zum Verkauf angeboten wurden). Die Frage spiegelt nicht den gesamten Sachverhalt wider (insbesondere nicht die Rolle von „Versand durch Amazon“). Damit bleiben weite Teile des Amazon-Ökosystems für weitere rechtliche Prüfungen offen, da Marken weiterhin bestrebt sind, ihre Rechte und ihre Verbraucher vor Rechtsverletzungen zu schützen, die Amazon ansonsten offenbar bereitwillig zulässt. Es bleibt abzuwarten, ob ein Gericht zu einer ähnlichen Entscheidung hinsichtlich der Haftung gelangen würde, wenn die Beteiligung einer Online-Plattform als Ganzes und im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung gefälschter Waren geprüft würde.
Zweitens wird in den Schlussbemerkungen des Urteils deutlich, dass Markeninhaber ungeachtet dieser jüngsten Entscheidung immer noch die Möglichkeit haben, auf der Grundlage einer anderen Rechtsvorschrift (einschließlich der Richtlinie zur Durchsetzung des geistigen Eigentums) gegen Plattformen vorzugehen. Diese abschließende Erklärung bekräftigt den engen Ansatz des Gerichts und scheint einzuräumen, dass es in diesem Bereich noch viel zu prüfen gibt.
Kommentar zu Corsearch
Simon Baggs, Leiter des Bereichs Marken- und Inhaltsschutz bei Corsearch, kommentierte:„Der sehr gezielte Fokus der vom deutschen Gericht gestellten Frage spiegelt sich in diesem Urteil wider. Tatsächlich wurde hier nur ein winziger Bruchteil des Geschäfts von Amazon unter die Lupe genommen. Markeninhaber sollten sich davon nicht entmutigen lassen und weiterhin entschlossen darauf hinwirken, große Plattformen zur Rechenschaft zu ziehen. Es besteht erheblicher Spielraum für eine weitere rechtliche Überprüfung des Amazon-Ökosystems. Marken können weiterhin etablierte Rechtsmittel in Anspruch nehmen, um ihre Verbraucher vor dem Auftauchen von Fälschungen auf Amazon zu schützen. Nichts in diesem Urteil ändert etwas an dieser Position.“
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