




Die internationale Markenlandschaft mit einer Vielzahl von Systemen, Sprachen, Gesetzen und Kulturen kann etwas einschüchternd sein, wenn man sich darin zurechtfindet.
Glücklicherweise gibt es eine Reihe von Verträgen und Systemen, die Ihnen dabei helfen, Ihre internationale Markenanmeldung zu optimieren und den größtmöglichen Nutzen aus Ihrem geistigen Eigentum in vielen Ländern zu ziehen, in denen Sie geschäftlich tätig sind.
Wenn sie richtig eingesetzt werden, können diese Systeme für Unternehmen, die in mehr als einem Land einen Antrag stellen wollen, eine enorme Zeit- und Kostenersparnis bedeuten.
1. Es gibt drei wichtige Abkommen, die sich auf internationale Handelsmarken beziehen
Die älteste dieser Übereinkommen reicht mehr als 130 Jahre zurück. Das Pariser Übereinkommen von 1883 ist das älteste und umfassendste unter ihnen. Derzeit zählt es 177 Mitgliedstaaten, und dieses Übereinkommen führte erstmals die Möglichkeit ein, einen früheren Anmeldetag als „Prioritätsrecht“ geltend zu machen, sofern die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach einer früheren Anmeldung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt.
Das Madrider Abkommen von 1891 zählt 55 Mitgliedsländer und bildet zusammen mit dem Madrider Protokoll das „Madrider System“ für die Eintragung internationaler Marken. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels zählt das Madrider Protokoll von 1989 98 Vertragsparteien. Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist die zentrale Anlaufstelle für die Verwaltung der Richtlinien und die Bearbeitung internationaler Anmeldungen.
Das Madrider Protokoll und das Abkommen sind parallele Systeme - wenn ein Land beide unterzeichnet hat, hat das Protokoll Vorrang.
2. Es gibt keine „international wirksame“ Marke.
Das Madrider System bietet zwar zweifellos einen bequemen Zugang zu einer Vielzahl von Regionen, in denen Sie Schutz genießen können, doch gibt es kein System, das Ihnen eine wirklich internationale Marke sichern kann.
Die WIPO wird Ihre Markenanmeldung zwar formal prüfen, jedoch hat jede Vertragspartei (jedes Land), in der bzw. dem Sie die Eintragung beantragen, die Möglichkeit, die Anmeldung nach ihrem eigenen System zu prüfen. Es kann daher sein, dass Sie sich letztendlich an mehrere Vertragsämter in verschiedenen Ländern wenden müssen.
3. Sie reichen Ihren Antrag nicht direkt bei der WIPO ein
Wenn Sie die Anmeldung aus einem Land einreichen, das lediglich Vertragspartei des Madrider Abkommens ist, muss diese Anmeldung über Ihr nationales Amt eingereicht werden und auf einer bereits erteilten Eintragung beruhen. Eine bloße Anmeldung reicht nicht aus. Die angemeldete Marke muss sowohl hinsichtlich der Marke selbst als auch hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen identisch sein. Sie können zwar eine Anmeldung in Papierform zur Einreichung vorbereiten, werden handschriftlich ausgefüllte Formulare nicht akzeptiert!
Für Anmeldungen im Rahmen des Madrider Protokolls ist eine inländische Anmeldung und keine rechtskräftige Registrierung ausreichend. Der Antrag muss vom Ursprungsamt beglaubigt werden. Die nationalen Ämter prüfen den Antrag und haben bis zu 18 Monate Zeit, die Marke anzunehmen oder zurückzuweisen.
Je nach Land gibt es unterschiedliche Formulare, daher sollten Sie darauf achten, dass Sie das richtige Formular verwenden!
4. Ihre internationale Marke ist in den ersten fünf Jahren von Ihrer inländischen Registrierung abhängig
Obwohl in den letzten Jahren viel über dieses Thema diskutiert wurde, hängt der Schutz Ihrer internationalen Markeneintragung derzeit von Ihrer nationalen Eintragung beim Ursprungsamt ab.
Sollte es in den ersten fünf Jahren Ihrer internationalen Registrierung zu Unregelmäßigkeiten bei Ihrer Heimatrichtungsregistrierung kommen, hat dies auch Auswirkungen auf diese. Wenn ein anderes Unternehmen einen triftigen Grund dafür vorbringen und innerhalb der Abhängigkeitsfrist die Löschung Ihrer Heimatrichtungsregistrierung beantragen kann, könnten Sie auch Ihre internationalen Registrierungen verlieren. Dieser Vorgang wird als „zentraler Angriff“ bezeichnet.
5. Sie können später weitere Länder hinzufügen
Sobald Sie über eine internationale Registrierung verfügen, können Sie in einer nachträglichen Benennung weitere "Vertragsparteien" benennen. Was ist eine nachträgliche Benennung?
Es handelt sich um einen Antrag, den Sie als Inhaber stellen, um den Schutz Ihrer ursprünglichen internationalen Registrierung zu verlängern. Solche Änderungsanträge können direkt beim Weltamt für geistiges Eigentum über dessen System für nachträgliche Benennungen gestellt werden.
6. Die Registrierungs- und Nutzungsbedingungen sind großzügig
- Eine internationale Registrierung gilt für zehn Jahre ab dem Datum der Registrierung.
- Es stehen Ihnen bis zu fünf Jahre zur Verfügung, bevor ein Nachweis der Nutzung verlangt werden kann, sofern diese Nutzung in keiner der Vertragsregionen eine Voraussetzung für die Registrierung ist.
- Sie kann gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden.
7. Das Anmeldeverfahren ist relativ unkompliziert.
Das Antragsverfahren wird von Ihrem Heimatmarkenamt (dem Ursprungsamt) durchgeführt, das Ihren Antrag beglaubigt. Sie können den Antrag entweder über ein elektronisches System (sofern in Ihrem Land verfügbar) oder in Papierform einreichen.
HINWEIS: Die offizielle Liste der Anforderungen finden Sie hier.
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