




Auch wenn das Konzept der Einlegung von Widersprüchen gegen eine potenziell kollidierende Anmeldung einer Marke relativ einfach ist, handelt es sich doch um ein anspruchsvolles Rechtsgebiet. Die Wahl der Widerspruchsgründe ist ein Teil des Puzzles, deren Nachweis ein ganz anderer. Zu den am schwierigsten nachzuweisenden Gründen zählt der böswillige Charakter.
Zunächst wird bei allen Markenanmeldungen davon ausgegangen, dass sie in gutem Glauben eingereicht wurden; daher ist eine erhebliche Beweislast erforderlich, um diese Vermutung zu widerlegen. Diese Herausforderung wird nicht dadurch gemildert, dass es in der Europäischen Union keine rechtliche Definition für „böswillige Absicht“ gibt. Der erforderliche Beweisstandard ist nicht nur schwer zu erfüllen, er ist nicht einmal definiert!
Der Gerichtshof der Europäischen Union vertritt seit langem die Auffassung, dass bei der Gesamtbeurteilung eines Falles alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden müssen. In jüngerer Zeit wurden jedoch in mehreren Rechtssachen entscheidende Elemente von bösgläubigen Widersprüchen geklärt:
Koton gegen EUIPO
Ursprünglich konzentrierten sich erfolgreiche bösgläubige Anmeldungen auf Dritte, die absichtlich Eintragungen für identische oder sehr ähnliche Waren beantragten. Dies änderte sich mit dem Urteil in der Rechtssache Koton gegen EUIPO, in dem festgestellt wurde, dass Bösgläubigkeit über diese Einschränkung hinausgeht. Es wurde festgestellt, dass unter Umständen, in denen einer Anmeldung keine kommerzielle Logik zugrunde liegt, der Nachweis der Bösgläubigkeit ausreichen kann.
Skykick gegen Sky
Der Fall „Skykick gegen Sky“ war ein langwieriger Rechtsstreit mit vielen Wendungen, in dem letztlich festgestellt wurde, dass die Anmeldung von Marken ohne die Absicht, diese tatsächlich zu nutzen, einen Missbrauch darstellen kann. Allerdings muss auch eine nachweisliche unredliche Absicht vorliegen, entweder Exklusivrechte zu erlangen, die über den Umfang des Markenschutzes hinausgehen, oder die Interessen der anderen Partei zu schädigen.
Auch wenn diese und andere Entscheidungen der Europäischen Union über bösgläubige Anmeldungen eine willkommene Klarstellung darstellen, bedeutet dies nicht, dass diese Elemente leicht zu beweisen sind. Nichtsdestotrotz besteht der erste Schritt immer darin, sich der Anmeldungen, ob bösgläubig oder nicht, überhaupt bewusst zu sein - man kann nicht bekämpfen, was man nicht sieht.
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